Beglaubigung - Legalisation

Mit beglaubigten Übersetzungen hängt auch die Problematik der Beglaubigung von Dokumenten eng zusammen. Damit Ihr Dokument im Ausland voll akzeptiert wird, muss man es vor der Anfertigung einer beglaubigten Übersetzung mit den entsprechenden Beglaubigungen versehen lassen.

Unsere Gesellschaft stellt alle Arten von Beglaubigungen in Zusammenhang mit beglaubigten Übersetzungen sicher:

  • Legalisation und Superlegalisation
  • Apostille
  • Notarielle Beglaubigung von Dokumenten
  • Gerichtliche Beglaubigung einer Übersetzungund auch der Person des Gerichtsdolmetscher

Wenn im Ausland eine öffentliche Urkunde anerkannt werden soll, die ein Organ der Tschechischen Republik im Rahmen seiner Rechtsbefugnis und seines Zuständigkeitsbereichs herausgab oder beglaubigte, oder das vor ihm unterzeichnet wurde (nachfolgend nur „Urkunde“), ist es in einigen Staaten notwendig, damit diese Urkunde mit einer höheren Beglaubigung des Organs der Staatsverwaltung der Tschechischen Republik versehen und anschließend durch die zuständige Vertretungsbehörde superlegalisiert wird. Wenn der Staat, in dem die Urkunde benutzt wird, eine Vertragspartei des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (siehe Verordnung des Außenministeriums Nr. 45/1999 GBl.) ist, wird die endgültige Beglaubigung der Urkunde mit der sog. Apostille durchgeführt).

Der Prozess der Legalisation und das genaue Vorgehen bei der Beglaubigung von Dokumenten können ebenfalls zwischen den einzelnen Staaten durch bilaterale Übereinkommen geregelt sein.

Die Urkunden, die von Gerichten und Behörden im Ausland herausgegeben werden, die an dem Ort gelten, wo sie herausgegeben wurden, werden auch auf dem Gebiet der Tschechischen Republik als öffentliche Urkunden angesehen, wenn sie mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen versehen sind.